

Wann Sie nach einer Kündigung eine Abfindung erhalten
Entgegen weit verbreiteter Überzeugung gibt es im Allgemeinen keinen einklagbaren Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Trotzdem kennen Sie vermutlich einige Leute in Ihrem Bekanntenkreis, die nach einer Kündigung von ihrem Arbeitgeber eine Abfindung erhalten haben.
Wie kommt das?
Die Antwort ist: Weil der Arbeitgeber sich damit von dem Risiko freikauft, den von dem gekündigten Arbeitnehmer geführten Kündigungsschutzprozess zu verlieren und ihn weiter beschäftigen zu müssen, obwohl er ihn unbedingt loswerden will. Das wäre für ihn nicht nur eine persönliche Niederlage, sondern kostet ihn auch viel Geld. Vor allen Dingen dann, wenn die Entscheidung des Gerichts erst nach Ablauf des Kündigungstermins getroffen wird, was häufig der Fall ist. Dann steht der Arbeitgeber vor der Situation, den Arbeitnehmer, den er natürlich seit dem Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr beschäftigt hat, für die gesamte zurückliegende Zeit bezahlen zu müssen.
Um eine Abfindung zu erhalten, müssen Sie also für Ihren Arbeitgeber eine gewisse Zwangslage schaffen. Dies erreichen Sie nur, indem Sie gegen die Kündigung klagen.
Dabei müssen Sie gar keine besonders guten oder sogar sehr gute Aussichten haben, den Prozess zu gewinnen. Es genügt, dass für den Arbeitgeber überhaupt ein Risiko besteht, dass er nicht kalkulieren kann. Dieses Risiko muss dem Arbeitgeber natürlich vor Augen geführt werden. Die wichtige Aufgabe des Anwalts ist es dabei, die rechtliche relevanten Argumente, die dafür sprechen, dass Sie den Prozess gewinnen, zusammen zu tragen und sie taktisch sinnvoll in den Prozess einzuführen.
Müssen Sie in jedem Fall gegen die Kündigung klagen?
Nicht in jedem Fall, aber in aller Regel. Der Grund dafür ist, dass eine Kündigung, gegen die Sie nicht innerhalb vor 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben, rechtswirksam wird. Ihr Arbeitsverhältnis endet dann unwiderruflich mit Ablauf der Kündigungsfrist. In diesem Fall ist die Motivation für Ihren Arbeitgeber Ihnen eine Abfindung zu zahlen gleich null, denn er hat von Ihnen nichts mehr zu befürchten.
Selbstverständlich können Sie auch versuchen sich vor Ablauf der 3-Wochen-Frist mit Ihrem Arbeitgeber zu einigen. In diesem Fall sollten Sie aber unbedingt darauf achten, diese Einigung in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. Da hierbei aber viele Fehler gemacht werden können, die erhebliche wirtschaftliche (insbesondere auch sozialversicherungsrechtliche) Folgen haben, sollten Sie sich vor dem Abschluss einer solchen Vereinbarung unbedingt beraten lassen.
Wie hoch ist eine Abfindung gewöhnlich?
Zunächst einmal: Es gibt keine Vorschrift über die Höhe einer zu zahlenden Abfindung. Dies ist ausschließlich Verhandlungssache
Allerdings hat sich bei den Gerichten als Richtschnur eine sogenannte „Regelabfindung“ etabliert. Diese beträgt ein halbes monatliches Bruttoeinkommen pro Beschäftigungsjahr.
Je nach Lage der Verhandlung und des Verhandlungsgeschickes, aber auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers, kann die Abfindung aber auch deutlich höher oder niedriger ausfallen..
Müssen Sie auf die Abfindung Steuern und Sozialabgaben zahlen?
Eine Abfindung ist keine Einnahme, die unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt wird, sondern gerade wegen des Wegfalls der künftigen Verdienstmöglichkeit, nämlich zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes (§§9, 10 KSchG). Deshalb gehen von der Abfindung keine Sozialabgaben ab, d.h. Sie zahlen dafür keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Abfindungen sind allerdings in vollem Umfang steuerpflichtig. Die ehemals gesetzlich vorgesehenen Steuerfreibeträge sind mit dem 1. Januar 2006 abgeschafft worden. Allerdings gilt ein ermäßigter Steuersatz (sog. „Fünftelungsregelung.“).
Vermindert die Abfindung Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld?
In den Fällen, in denen Sie die Abfindung als Ergebnis einer gerichtlichen Vergleichsverhandlung mit Ihrem Arbeitgeber erhalten, wirkt sich die Abfindungszahlung nicht nachteilig auf Ihren Arbeitslosengeldanspruch aus.
Wenn Sie die Abfindung allerdings aufgrund einer Vereinbarung in einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag erhalten, hat dies nachteilige Auswirkungen auf Ihren Arbeitslosengeldanspruch, wenn hierbei die reguläre (vertragliche oder gesetzliche) Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.
Die weiteren Einzelheiten zum Aufhebungsvertrag lesen Sie bitte hier nach.
Für die Verhandlung über eine Abfindung biete ich Ihnen gerne meine fachliche Unterstützung an. Rufen Sie mich einfach unverbindlich an und vereinbaren Sie einen Termin bei mir.
Tanja Ruperti
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht




Social Media Profile
