Wer haftet für den Unfall mit dem Dienstwagen?

Kein Mensch ist vor Unfällen gefeit, schon gar nicht, wenn er beruflich viel mit dem Auto unterwegs ist. Gerade vom Mitarbeiter beziehungsweise Arbeitnehmer selbst verschuldete Unfälle mit dem Dienstwagen werfen schnell die Frage auf, wer für den Schaden haftet. Die nachfolgende Übersicht gibt Einblick in wesentliche Fragestellungen zu dieser Problematik.

1. Wann liegt eine Dienstfahrt mit dem Dienstwagen vor?

Die Dienstfahrt muss innerhalb der im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben erfolgen, wobei eine ausdrückliche Anordnung jeder einzelnen Fahrt durch den Arbeitgeber nicht erforderlich ist. Benutzt der Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug privat, dann trägt er das Unfallrisiko in vollem Umfang. Eine Dienstfahrt liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Privat-PKW mit Billigung des Arbeitgebers und in dessen Tätigkeitsbereich ohne besondere Vergütung (dazu zählt nicht die Kilometerpauschale) einsetzt.

2. Wann muss der Arbeitnehmer für Schäden am Firmenwagen (bzw. am betrieblich genutzten Privatfahrzeug) aufkommen?

Bei jeder betrieblichen Tätigkeit greift eine, von der Rechtsprechung entwickelte, Dreiteilung der Haftung des Arbeitnehmers für dem Arbeitgeber zugefügte Schäden (sog. beschränkte Arbeitnehmerhaftung). Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang. Allerdings tritt keine Vollhaftung bei grober Fahrlässigkeit ein, wenn ein Missverhältnis zwischen Schadensrisiko und Einkommen des Mitarbeiters vorliegt. Ist der Schaden mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht worden, dann ist er zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen und zwar nach Billigkeit und Zumutbarkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht.

Diese Haftungsregelungen gelten sowohl für Schäden am Firmenfahrzeug, als auch für Schäden am dienstlich genutzten Privatfahrzeug, soweit letzteres mit Billigung des Arbeitgebers für dienstliche Fahrten eingesetzt wird und der Arbeitnehmer keine gesonderte Vergütung zur Abdeckung des Unfallschadensrisikos erhält.

3. Wie ist mittlere von leichter Fahrlässigkeit zu unterscheiden?

Leichte Fahrlässigkeit sind geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten wie zum Beispiel die geringfügige Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit.

Mittlere Fahrlässigkeit wäre etwa bei einem Auffahrunfall oder einer “normalen” Vorfahrtsverletzung anzunehmen.

4. Wann liegt ein grob fahrlässiges Verhalten vor?

Die Rechtsprechung ist in den nachfolgend genannten Fällen von einer grob fahrlässigen Schadensverursachung durch den Arbeitnehmer ausgegangen mit der Folge, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Schaden voll erstatten musste:

hakenfehlerhaftes Betanken des Dienstfahrzeuges
haken Diebstahl einer eines Navigationsgerätes, das sichtbar im Fahrzeug lag
haken Telefonieren mit dem Mobiltelefon im Auto ohne Freisprechanlage
hakenFahren unter Alkoholeinfluss<
hakenFahren ohne Fahrerlaubnis<
hakenÜberschreitung der zulässigen Geschwindigkeit
hakenMissachtung der Verkehrszeichen
hakenVerletzung der Vorfahrt
hakenÜbermüdung
hakenRotlichtverstoß

5. Abweichende Vereinbarung unwirksam

Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung sind zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Von diesen Grundsätzen darf nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dies gilt auch bei Beschädigungen eines Dienstwagens durch den Arbeitnehmer.

Hieran ändert auch die Möglichkeit des Arbeitnehmers nichts, den Dienstwagen für Privatfahrten zu nutzen, da dies eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung darstellt. Dies rechtfertigt daher keine Verschärfung der Haftung des Arbeitnehmers für Unfallschäden am betrieblich genutzten Dienstwagen.

Es ist deshalb unzulässig, dem Arbeitnehmer bei jedem fahrlässigen Verhalten, also auch bei leichtester Fahrlässigkeit, die Haftung für von ihm verursachte Schäden aufzuerlegen. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach ein Arbeitnehmer für alle von ihm fahrlässig verschuldeten Unfallschäden am Dienstfahrzeug bis zur Höhe einer mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung haftet, ist deshalb unwirksam.

6. Ist der Arbeitgeber zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung für Firmenfahrzeuge verpflichtet?

Der Arbeitgeber ist nicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung für Firmenfahrzeuge verpflichtet, muss aber den unterlassenen Vertragsschluss im Schadensfall gegen sich gelten lassen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Kaskovertrag fingiert wird, das heißt die Haftung des Mitarbeiters wird auf die Höhe der Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung beschränkt. Auch die Selbstbeteiligung muss aber zumutbar sein. Dies hängt zum Beispiel vom Zeitwert des Kraftfahrzeugs und vom Verdienst des Arbeitnehmers ab.

7. Im Schadensfall anwaltlichen Rat einholen!

Die vorstehenden Ausführungen geben lediglich einen groben Überblick über die Problematik und ersetzen kein individuelles Beratungsgespräch bei einem fachlich versierten Rechtsanwalt. Insbesondere wegen der Vielzahl der unterschiedlichen Versicherungs­bedingungen der Haftpflichtversicherer ist eine anwaltliche Beratung in jedem Fall zu empfehlen

Ich biete Ihnen hierbei gerne meine Unterstützung an. Rufen Sie mich einfach unverbindlich an und vereinbaren Sie einen Termin bei mir.

Tanja Ruperti
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Tanja RupertiTanja Ruperti
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Ansbacher Straße 13
10787 Berlin

fon 030 695 333 68
fax 030 695 333 67

post@anwaltskanzlei-ruperti.de
www.anwaltskanzlei-ruperti.de

Social Media Profile
Anwaltskanzlei Ruperti bei Facebook  Anwaltskanzlei Ruperti bei Google+  Anwaltskanzlei Ruperti bei Twitter  Anwaltskanzlei Ruperti bei Xing