

Was kostet ein Besuch beim Anwalt?
Erstberatung
Eine gesetzliche Grundlage zur Abrechnung der anwaltlichen Beratungsleistung besteht seit dem 01. Juli 2006 nicht mehr. Die Anwälte sind gemäß § 34 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vielmehr dazu angehalten, auf eine Vergütungsvereinbarung hinzuwirken. Aus diesem Grund schließe ich zu Beginn meiner Beratungstätigkeit eine Vergütungsvereinbarung mit Ihnen ab, soweit Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten der Beratung übernimmt. Anderenfalls rechne ich die Erstberatung direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.
Ich mache den Betrag für die Erstberatung von der Höhe Ihres Einkommens und der voraussichtlichen Beratungsdauer abhängig. Den voraussichtlichen Zeitaufwand kann ich nach Schilderung (telefonisch oder per Email) Ihres Anliegens ganz gut einschätzen. Ich teile Ihnen die genaue Höhe der Gebühr mit, bevor wir gemeinsamen einen Beratungstermin vereinbaren. Sie können dann entscheiden, ob Sie mein Angebot annehmen möchten.
In der Regel beträgt die Erstberatungsgebühr bei mir auf der Grundlage einer mit Ihnen geschlossenen Vergütungsvereinbarung 150,00 EUR (inkl. MwSt.).
Ohne Vergütungsvereinbarung beträgt die Erstberatungsgebühr nach dem RVG maximal 190,00 EUR (zzgl. MwSt.).
Beauftragen Sie mich unmittelbar im Anschluss an das Beratungsgespräch, rechne ich Ihnen die Beratungsgebühr auf die nachfolgenden Gebühren an.
Vergütungsvereinbarung
Soweit die Vergütung nicht auf der Grundlage des RVG erfolgt, schließe ich zu Beginn meiner Tätigkeit gemeinsam mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung ab.
Die Vergütungsvereinbarung treffen wir auf der Grundlage Ihres Auftrags. Gemeinsam legen wir Ihren konkreten Auftrag fest und die anwaltlichen Tätigkeiten, die mit der Vergütungsvereinbarung abgegolten werden sollen. So erhalten Sie volle Kostentransparenz und wissen genau wie viel und wofür Sie bezahlen.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
In Fällen, in denen ich mit Ihnen keine Vergütungsvereinbarung abschließe, rechne ich abhängig vom Gegenstandswert nach dem RVG ab. Hier richtet sich die Höhe des Anwaltshonorars nach dem Gegenstandswert Ihres Falles. Soweit Sie nicht rechtsschutzversichert sind, erhalten Sie von mir zu Beginn des Mandates auf Wunsch eine Kostenaufstellung nach der gesetzlichen Vergütungstabelle.
Außergerichtliche Vertretung
Die Vergütung für meine Tätigkeit bestimmt sich entweder nach einer individuell mit Ihnen getroffenen Vereinbarung oder nach den gesetzlichen Bestimmungen des RVG.
Gerichtliche Vertretung
Hier rechne ich ausschließlich nach dem RVG ab. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren des RVG ist im gerichtlichen Verfahren unzulässig.
Übernimmt das meine Rechtsschutzversicherung?
Lesen Sie hierzu bitte die Hinweise auf dieser Seite zum Thema Rechtsschutzversicherung.




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