Kündigung/Abberufung eines Geschäftsführers oder Vorstands

Die Kündigungssituation eines Geschäftsführers einer GmbH oder eines Vorstands einer Aktiengesellschaft unterscheidet sich von der gekündigter Angestellter in regulären Arbeitsverhältnissen.

Unterscheidung Abberufung/Kündigung von Geschäftsführern und Vorständen

Voneinander zu trennen ist zunächst das Organverhältnis von dem Anstellungsverhältnis. Die Abberufung aus dem Vorstand oder als Geschäftsführer hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses. Will sich die Gesellschaft von einem Organmitglied trennen, muss die Organstellung widerrufen werden (Abberufung). Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses erfolgt – soweit der Vertrag nicht befristet ist – durch Kündigung.

Wer ist für die Abberufung/Kündigung eines Geschäftsführers zuständig?

Bei der GmbH ist die Gesellschaftsversammlung für die Abberufung und Kündigung eines Geschäftsführers zuständig (§ 46 NR. 5 GmbHG bzw. Annexkompetenz).

Wer ist für die Abberufung/Kündigung eines Vorstandsmitglieds zuständig?

Bei der AG liegt die Zuständigkeit für die Abberufung und Kündigung eines Vorstandsmitglieds beim Aufsichtsrat (§§ 84, 112 AktG).

Eine Übertragung der Zuständigkeit auf ein anderes Gremium (Stellvertretung) ist nicht zulässig. Die Willenserklärung zur Abberufung oder Kündigung muss ausnahmslos von dem zuständigen Organ abgegeben werden. Anderes gilt jedoch für die Übermittlung der Erklärung. Kündigung und Abberufung werden nicht bereits mit der Beschlussfassung des zuständigen Gremiums, sondern erst mit Zugang der Erklärung bei dem betroffenen Organmitglied wirksam. Bei dieser Übermittlung kann sich das Gremium vertreten lassen und dies ist in der Praxis auch der Regelfall. Nur in den seltensten Fällen wird das Gremium insgesamt die Erklärung gegenüber dem Organmitglied abgeben. In aller Regel wird es sich eines Mittlers bedienen.

Zwei Varianten sind hier möglich: Einmal besteht die Möglichkeit, dass die Gesellschaft einen Beschluss zur Kündigung/Abberufung fasst und ein Mitglied der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrates oder einen außenstehenden Dritten (Rechtsanwalt oder Mitgeschäftsführer/Vorstandsmitglied) zum Ausspruch der Kündigung/Abberufung ermächtigt (eigene Willenserklärung des Stellvertreters).

Zum anderen kann die Gesellschafterversammlung bzw. der Aufsichtsrat auch selbst die Kündigung/Abberufung erklären und durch eine dritte Person als Boten übermitteln lassen.

In diesem Fall muss die Gesellschafterversammlung bzw. der Aufsichtsrat einen dahingehenden Beschluss fassen.

Der Aufsichtsratsvorsitzende ist nicht „kraft Amtes“ gesetzlicher Vertreter des Aufsichtsrates. Auch er bedarf deshalb einer Ermächtigung des Aufsichtsrates, um wirksam in dessen Namen handeln zu können.

Fehler bei der Übermittlung der Kündigung/Abberufung als auch bereits bei der hierfür erforderlichen vorherigen Beschlussfassung können zur Unwirksamkeit der Kündigung/Abberufung führen.

Aufhebungsvertrag mit einem Vorstandsmitglied

Im Fall einer einvernehmlichen Aufhebung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds kann die Gesellschaft erst drei Jahre nach ihrer Entstehung auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand verzichten oder sich über sie vergleichen und dies auch nur, wenn die Hauptversammlung zustimmt (§ 93 Abs. 4 AktG).

Erledigungsklauseln in Aufhebungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern sind deshalb nur eingeschränkt zulässig. Die Vereinbarung einer unwirksamen Erledigungsklausel kann zur Nichtigkeit des gesamten Aufhebungsvertrages führen.

Mitglieder von Unternehmensorganen unterliegen nicht dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes.

Anwaltliche Beratung dringend empfohlen

Die vorstehenden Ausführungen geben lediglich einen groben Überblick über die Problematik und ersetzen kein individuelles Beratungsgespräch bei einem fachlich versierten Rechtsanwalt. Eine anwaltliche Beratung ist daher in jedem Fall zu empfehlen.

Ich biete Ihnen hierfür gerne meine Unterstützung an. Rufen Sie mich einfach unverbindlich an und vereinbaren Sie einen Termin bei mir.

Tanja Ruperti
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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